Kurzzeitpflege
Manche Pflegebedürftige sind für eine kurze Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen. Oft ist dies im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall oder auch wenn eine Pflegeperson ausfällt. Für diese Fälle gibt es die Kurzzeitpflege – die Aufnahme in einer entsprechenden Einrichtung – für bis zur vier Wochen je Kalenderjahr.
1. Voraussetzung
Der Pflegebedürftige wurde vor der Kurzzeitpflege mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. (Maßgebend für die Sechs-Monats-Frist ist der Eintritt der Hilfebedürftigkeit,nicht das Datum der Einstufung)
2. Höhe der Leistungen
Für alle Pflegestufen, auch die Pflegestufe 0, zahlt die Pflegekassebis zu
1.612 Euro
für eine notwendige Ersatzpflege für die Dauer von
vier Wochen je Kalenderjahr
.
Wenn der Betrag für die Verhinderungspflege im betreffenden Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde, kann der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag auch für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Betrag für die Kurzzeitpflege beträchtlich aufgestockt, höchstens aber verdoppelt werden. Zudem kann die Kurzzeitpflege in der Pflegeeinrichtung auf bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden. Wird der Betrag für die Kurzzeitpflege mit Hilfe des Leistungsbetrages für Verhinderungspflege aufgestockt, verringert sich der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege entsprechend für das laufende Jahr.
(Stand 01.01.2015)
(Quelle in Auszügen: Bundesministerium für Gesundheit)